Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • §1 Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Auftraggebern.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen Fassung. Gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB gelten sie allerdings nur insoweit, als nicht in den jeweiligen Bedingungen etwas anderes festgelegt wird.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB. Dies gilt auch für alle Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden, durch welche von diesen Bestimmungen abgewichen werden soll.

(5) Sobald diese AGB einmal in einen Vertrag einbezogen worden sind, gelten sie in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Verträge mit dem konkreten Auftraggeber, ohne dass erneut auf die AGB hingewiesen werden muss. Über Änderungen der AGB wird der Kunde in Textform informiert.

(6) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser AGBs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

  • §2 Vertragsschluss

(1) Angebote im Sinne dieser AGB sind alle Beschreibungen der Produkte bzw. der Leistungen, welche der Auftragnehmer für Dritte in deren Auftrag herstellt bzw. ausführt und die in Form von individueller schriftlicher Preis- und Leistungsbeschreibung an einen bestimmten Kunden auf dessen Anfrage übermittelt werden.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen) sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(3) Die Angebote haben eine Gültigkeit von 14 Tagen, sofern in den Angeboten nicht etwas Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist.

(4) Verträge kommen durch schriftliche Annahme der Bestellung des Auftraggebers zustande. Bei fernmündlichen Bestellungen ist eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers erforderlich.

(5) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, das eingereichte Angebot aufgrund von Tippfehlern, Preisfehlern, Mehrwertsteuer-, Währungs-, und Steueränderungen, Preiserhöhungen, ausverkaufter oder vermieteter Produkte, sowie technischer Gegebenheiten zu ändern.

 

  • §3 Ausführungsfrist und Verzug

(1) Die Liefer- bzw. Leistungstermine werden von uns bei Annahme der Bestellung bzw. des Auftrags angegeben.

(2) Bei den angegebenen Liefer- bzw. Leistungsterminen handelt es sich um unverbindliche Termine, es sei denn, dass die Verbindlichkeit gesondert, schriftlich zugesagt wird.

(3) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Auftraggeber

  • dem Auftragnehmer den für eine Bestandsaufnahme notwendigen Zutritt zum Grundstück gestattet,
  • die für die Erstellung der Pläne notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt.

 

Werden diese Voraussetzungen nicht, oder nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Leistungsfrist in angemessenen Umfang.

(4) Sofern wir verbindliche Ausführungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Fertigstellungstermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht möglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Lieferung von Materialen.

(5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(6) Werden die unter § 5 Ziffer 4 vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, verlängern sich die Liefer- bzw. Leistungstermine.

 

  • §4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise.

(2) Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn sie eingegangen sind.

(3) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(4) Die vereinbarte Vergütung ist wie folgt zur Zahlung fällig:

30 % der Auftragssumme sind innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsschluss fällig. Die restliche Auftragssumme ist nach Rechnungsstellung innerhalb 14 Tagen zu zahlen; Weitere Abschlagszahlungen können individuell schriftlich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Zahlungsbedingungen können zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden.

(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(6) Die Zurückbehaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Auftraggebers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

 

  • §5 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den Werken vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Zahlt der Auftraggeber die fällige Vergütung nicht, dürfen wir dieses Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

  • §6 Mängelansprüche des Auftraggebers

(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

(3) Gegenüber Unternehmern gilt: Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße

Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

Gegenüber Verbrauchern gilt: Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

(4) Ist das bestellte Werk mangelhaft, so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt.

(6) Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete Werk zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(7) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(8) Von uns erstellte Planungshilfen, Kalkulationen oder Entwürfe sind stets unverbindlich. Ein verbindlicher Charakter entsteht nur, wenn der Auftragnehmer auf schriftliche Aufforderung die rechtliche Verbindlichkeit zusichert.

(9) Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern beträgt 1 Jahr, es sei denn, es liegt ein Mangel i.S.d. § 634a Abs. 1 Nr. 1) oder Nr. 2) vor. In diesen Fällen gilt die vom Gesetz bestimmte Verjährungsfrist. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

  • §7 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

  • §8 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber gewährleistet dem Auftragnehmer den Zugang zu den Grundstücken zu den geschäftsüblichen Zeiten.

(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die für die Erstellung der Pläne notwendigen Bestands- oder aktuellen Lagepläne in Digitaler- oder Papierform zur Verfügung.

(3) Soweit keine aktuellen oder ausreichenden Lagepläne bzw. Grundrisse vorhanden sind, gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Betreten des Grundstücks zum Zwecke der Feststellung der Örtlichkeiten, wobei dem Auftragnehmer gestattet ist, Fotos anzufertigen.

(4) Dem Auftragnehmer ist es gestattet, von den ihm für die Erstellung der Pläne zur Verfügung gestellten Unterlagen Kopien zu fertigen. Von ihm gefertigte Fotos sind ausschließlich für die Erstellung der Pläne zu verwenden. Eine Weitergabe oder Veröffentlichung dieser Fotos ist nicht gestattet.

(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer vor sowie nach Erstellung der Pläne zu informieren, wenn sich Änderungen gegenüber den übergebenden Bestandsunterlagen ergeben haben oder ergeben werden.

(6) Ist bei der Herstellung des Werks eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Auftragnehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, einen Schadensersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist.

 

  • §9 Gefahrübergang und Versand

(1) Versandweg und -mittel sind der Wahl des Auftragnehmers überlassen. Die zu liefernden Pläne werden auf Wunsch und Kosten des Auftragnehmers versichert.

(2) Portokosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

(3) Ist der Kunde kein Verbraucher, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer spätestens jedoch mit dem Verlassen des Büros auf den Auftragnehmer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch weitere Leistungen übernommen hat.

(4) Teillieferungen sind zulässig.

 

  • §10 Höhere Gewalt

Liegen besondere Umstände vor, wodurch der Auftragnehmer gehindert ist, seine Leistungen zu erbringen, kann sich der Auftragnehmer auf höhere Gewalt berufen. Beispiele dafür können Pandemien, Streiks, Schneestürme und Brände sein.

 

  • §11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zu dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten – das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer iSv. § 14 BGB ist.

 

  • §12 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand: 04/2024