Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von uns anerkannt worden sind. Änderungen der nachfolgenden Bestimmungen bedürfen der Schriftform.
§ 2 Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen durch schriftliche Annahme der Bestellung des Auftraggebers zustande. Bei fernmündlicher Bestellung ist eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers erforderlich. Maßgebend für den Auftrag ist die in der Auftragsbestätigung genannte Spezifizierung.
§ 3 Lieferfristen/Termine
Liefer-/Leistungstermine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Auftraggeber
– dem Auftragnehmer den für eine notwendige Bestandsaufnahme notwendigen Zutritt zum Grundstück gestattet,
– die für die Erstellung der Pläne notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt,
– die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen einhält.
Werden diese Voraussetzungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Gleiches gilt bei unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Hindernissen, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Krankheit u.ä..
§ 4 Zahlungen/Fälligkeit
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird von dem vereinbarten Preis ein Drittel zur Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Vertragsabschluss fällig.
2. Weitere Abschlagszahlungen können einzelvertraglich vereinbart werden.
3. Alle übrigen Rechnungsbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
§ 5 Weitere Verpflichtungen des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber gewährleistet dem Auftragnehmer den Zugang zu dem Grundstück zu den geschäftsüblichen Zeiten.
2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die für die Erstellung der Pläne notwendigen Bestands- oder aktuellen Lagepläne in Digitaler- oder Papierform zur Verfügung.
3. Soweit keine aktuellen oder ausreichenden Lagepläne / Grundrisse vorhanden sind, gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Betreten des Grundstücks zum Zwecke der Feststellung der Örtlichkeiten, wobei dem Auftragnehmer gestattet ist, Fotos zu fertigen.
4. Dem Auftragnehmer ist es gestattet, von den ihm für die Erstellung der Pläne zur Verfügung gestellten Unterlagen Kopien zu fertigen. Von ihm gefertigte Fotos sind ausschließlich für die Erstellung der Pläne zu verwenden. Eine Weitergabe oder Veröffentlichung dieser Fotos ist nicht gestattet.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer vor sowie nach Erstellung der Pläne zu informieren, wenn sich Änderungen gegenüber den übergebenen Bestandsunterlagen ergeben haben und/oder ergeben.
§ 6 Eigentumsvorbehalt/Zurückbehaltungsrecht
1. Alle von dem Auftragnehmer im Rahmen der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien gefertigten Pläne/Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Bezahlt der Auftraggeber nicht rechtzeitig gem. § 4, ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistung aus dem Vertrag bis zur Zahlung zurückzubehalten.
3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber fälligen Forderungen des Auftragnehmers mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, diese sind unstreitig oder rechtskräftig tituliert.
§ 7 Gewährleistung/Schadensersatz
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernimmt der Auftraggeber die Gewährleistung für die von ihm gelieferten Pläne.
2. Unsere kaufmännischen Kunden unterliegen der Untersuchung- und Rügepflicht gem. § 377 HGB. Erkennbare Mängel sind somit unverzüglich nach Übergabe der Pläne schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen.
3. Der Auftragnehmer leistet nach Erfüllung seiner Wahl, d. h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weil sie nach Erfüllung nach Ablauf einer für den Kunden schriftlich zu setzenden Frist mit angemessener Dauer endgültig fehlschlägt, kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückg.ngigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Erfordernis der Fristsetzung entfällt, wenn das Gesetz eine Fristsetzung ausdrücklich für entbehrlich bezeichnet.
4. Der Auftraggeber kann Schadensersatz vom Auftragnehmer nur verlangen, soweit dem Auftragnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird. Bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), jedoch begrenzt auf solche vorhersehbaren Schäden, den Eintritt durch die Kardinalpflicht verhindert werden sollte.
5. In jedem Fall beschränkt sich der Einsatz auf den unmittelbaren Schaden und ist der Höhe nach begrenzt auf den Gesamtwert der Einzelleistung, in deren Zusammenhang der Schaden entstanden ist.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe der Pläne, es sei denn, es liegt ein Mangel i.S.d. § 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB vor oder dem Auftragnehmer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last und er hätte den Mangel arglistig verschwiegen. In diesen Fällen gilt die vom Gesetz bestimmte Verjährungsfrist. Bei Kunden, die Verbraucher sind, gilt stets die gesetzliche Verjährungsfrist.
§ 8 Versand und Gefahrübergang
1. Wir versenden – soweit nicht etwas anderes vereinbart wird – die Pläne auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Auftragnehmer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die zu liefernden Gegenstände im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern.
2. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an die für den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
§ 9 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus den Liefer- und Leistungsbeziehungen zu dem Auftraggeber entstehenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
§ 10 Salvatorische Klausel
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung der Schriftform.
2. Sollten eine oder mehrere dieser Regelungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Fall eine Regelung zu vereinbaren, die dem Inhalt und Zweck dieses Vertrages in wirksamer Form erreichen.
§ 11 Kündigung
1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.
2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages entstandenen Aufwendungen gemäß der vereinbarten Vergütung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Des Weiteren ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Auftraggeber eine Pauschale in Höhe von 80 % des entgangenen Gewinns zu fordern.
§ 12 Sonstiges
Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden, dass seine Pläne im Internet als Musterpläne veröffentlicht und Dritten zur Veranschaulichung zur Verfügung gestellt werden und dass sein Name in einer Referenzliste erwähnt wird.
(Stand: Mai 2021)